Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

 

S&B Klima GmbH
1160 Wien Herbststraße 63

verkauf@klimaprofiwien.at

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über den Verkauf, die Lieferung sowie die Montage und Inbetriebnahme von Klimaanlagen und kältetechnischen Anlagen zwischen Klimaprofi GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. B2B / B2C Unterscheidung: Verbraucher (Konsumenten) im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 1 KSchG). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

  1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Die Bestellung der Ware und/oder die Beauftragung der Montage durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

 

§ 3 Bauseitige Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
  2. Zu den bauseitigen Voraussetzungen, die vom Auftraggeber vor Montagebeginn bereitzustellen sind, gehören insbesondere:
    • Leitungen & Pläne: Die Bereitstellung von verlässlichen Plänen über verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasser- oder EDV-Leitungen im Bereich der Montagebohrungen (z. B. Kernbohrungen). Für Schäden, die durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.
    • Stromanschluss: Die Bereitstellung der erforderlichen elektrischen Zuleitungen (inklusive fachgerechter Absicherung durch einen zertifizierten Fachbetrieb und FI-Schutz) bis zum direkten Montageort der Anlage.
    • Zugänglichkeit: Freier Zugang zu den Montageorten (Innen- und Außenbereich). Falls für die Montage des Außengeräts Hilfsmittel (wie z. B. Gerüste, Hubsteiger oder Hebebühnen) erforderlich sind, sind diese – sofern nicht im Angebot ausdrücklich anders vereinbart – vom Auftraggeber bereitzustellen und zu bezahlen.
  3. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz, Baubewilligungen) sowie die Zustimmungen von Dritten (z. B. Vermieter, Eigentümergemeinschaft) vorliegen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Vorliegen dieser Genehmigungen zu prüfen.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

 

  1. Gegenüber Verbrauchern (B2C) sind alle Preise Endpreise inklusive der gesetzlichen österreichischen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern (B2B) verstehen sich die Preise als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung ( 40 % der Auftragssumme für Materialbeschaffung) zu verlangen.
  3. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, prompt ab Fertigstellung, Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  4. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen.

 

§ 5 Lieferung, Montage und Abnahme

 

  1. Liefer- und Montagetermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als solche vereinbart wurden.
  2. Die Abnahme der Montageleistungen erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Montage und Durchführung eines erfolgreichen Probebetriebs durch Unterzeichnung eines Übergabe-/Inbetriebnahme-Protokolls durch beide Vertragsparteien.

  3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme trotz Fertigstellung und Funktionsfähigkeit ohne Angabe eines wesentlichen Mangels, gilt die Leistung mit Ablauf von 7 Tagen nach Fertigstellungsanzeige als abgenommen.

 

§ 6 Gewährleistung und Haftung

 

  1. Für Verbraucher (B2C): Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe/Inbetriebnahme der Anlage.
  2. Für Unternehmer (B2B): Die Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate verkürzt. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist vom Auftraggeber zu beweisen; § 924 ABGB findet keine Anwendung. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe schriftlich anzuzeigen (Rügepflicht nach § 377 UGB).
  3. Wartungsabhängigkeit: Die Gewährleistung erlischt für solche Mängel, die auf eine unterlassene, gesetzlich vorgeschriebene oder vom Hersteller empfohlene Wartung (z. B. Reinigung der Filter, Dichtheitsprüfung nach F-Gase-Verordnung), unsachgemäße Bedienung oder Eingriffe durch nicht zertifizierte Dritte zurückzuführen sind.
  4. Haftung: Der Auftragnehmer haftet für Schäden – außer bei Personenschäden – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist (außer gegenüber Verbrauchern) ausgeschlossen.

 

§ 7 Gesetzliches Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)

 

  1. Wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers (z. B. beim Kunden zu Hause) oder im Fernabsatz (per E-Mail, Webshop) geschlossen wurde, hat der Verbraucher das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten.
  2. Vorzeitiger Montagebeginn: Wünscht der Verbraucher, dass die Montage noch vor Ablauf dieser 14-tägigen Rücktrittsfrist beginnt, muss er dies ausdrücklich verlangen. Der Verbraucher nimmt zur Kenntnis, dass er sein Rücktrittsrecht verliert, sobald die Montage vollständig erbracht wurde. Wurde die Montage nur teilweise erbracht, hat der Verbraucher im Falle des Rücktritts den Anteil zu zahlen, der dem Wert der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.

 

§ 8 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

 

  1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Bei Verbrauchern gilt für alle Streitigkeiten der gesetzliche Gerichtsstand (in der Regel der Wohnsitz des Verbrauchers). Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers Ort des zuständigen Gerichts Wien.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.